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Art. 5.2
BZO Baureglement Weinfelden · S. 25 · Original-PDF
5.2. Zuschlag der Fassadenhöhe an Hanglagen Art. 27 BauR In geneigtem Gelände dürfen die Fassadenhöhen auf der Talseite um maximal 1.60 m überschritten werden. Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrain ab 15% zwischen Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien. Schwerpunkt des flächenkleinsten Vierecks
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.