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Art. 5.1

BZO Baureglement Weinfelden · S. 23 · Original-PDF

5.1. Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.

§ 26 Abs. 1/6 PBV

1Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollgeschosse fest.

6Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm nicht mitgezählt. Genehmigungsexemplar Baureglement Weinfelden Seite 24 Fussnote BauR 1. a) Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem. § 29 PBV bebaubar.

b)Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe.

c)Bei Pultdachbauten ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gem. § 28 PBV auszuführen. Hinweis: Bei Flachdächern gilt die Fassadenhöhe inklusive Brüstung oder Geländer. Es ist ein Attikageschoss zulässig.

Fussnote BauR 5. Die festgelegte Mindesthöhe muss bei mehr als 2/3 der Gebäudefläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie gemäss (Ziff. 8.4 Anhang 1 IVHB) eingehalten werden. Genehmigungsexemplar Baureglement Weinfelden Seite 25

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.