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Art. 3 · ZONENVORSCHRIFTEN

BZO Baureglement Wattwil · S. 16 · Original-PDF

3 Gegenüber eingedolten Gewässern im nichtüberbauder eidgenössischen ten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anla­ gen ein Abstand ab Rohrachse von 5,0 m, plus 1,5 mal die Gewässerschutzverordnung Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im ISR 814.201 ;GschV) Rahmen von Gewässerausbauprojekten festgelegt werden. geregelt. Bis zur Festlegung Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind kleine­ des Gewässerraumes sind re Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zu­ die Übergangsbestimmun­ ständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass gen in der GschV anzuwen­ das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. die Voraus­ setzungen von Art. 77 Abs. 1 und Abs. 2 BauG erfüllt sind. den. Die Abstandsregelun­ gen im Baureglement bleiben weiterhin in Kraft und finden nur noch dort Anwendung, wo sie über den übergangsrechtlich definierten Bereich hinausreichen F

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.