Art. 57 · Gefahrenzonen
BZO Baureglement Gemeinde Wangen SZ · S. 22 · Original-PDF
Die Gefahrenzonen bezeichnen Gebiete, welche durch Naturgefahren, insbesondere Hochwasser, Rutschungen, Murgange, Steinschlag etc. eine Gefahrdung aufweisen. Es wird unterschieden zwischen der Gefahrenzone rot (erhebliche Gefahrdung), der Gefahrenzone blau (mittlere Gefahrdung) und der Gefahrenzone gelb (geringe Gefahrdung). Die Gefahrenzonen sind den anderen Zonen Oberlagert. 2 Die Bezeichnung der Gefahrenprozesse (z.B. 0 fOr Oberschwemmung) ist im Zonenplan eingetragen. Genaue Angaben Ober die zu berOcksichtigenden Prozesse geben die auf der Gemeinde einsehbaren Gefahrenkarten. 3 Ausserhalb der Gefahrenzonen besteht ein Restrisiko, das die EigentOmer und Bauherrschaften in Eigenverantwortung angemessen zu beachten haben. 4 Die Bestimmungen der Gefahrenzonen beziehen sich auf aile Neubauten, Ersatzbauten und Umbauten von Gebauden und Anlagen sowie auf die Umgebungsgestaltung. Innerhalb aller Gefahrenzonen sind Veranderungen der Umgebungsgestaltung, welche die Gefahrdung beeinfiussen, insbesondere Gelandeveranderungen und der Bau oder Abbruch von Mauern, bewilligungspfiichtig. Kleinere, nicht schadenpotenzialrelevante Umbauten bei Gebauden k6nnen ohne Schutz des gesamten Gebaudes realisiert werden, sofern das Schadenausmass und der Kreis der gefahrdeten Personen nicht erhoht wird. Die Umbauten sind so zu gestalten, dass sie spater ohne Anpassungen in den Gesamtobjektschutz integriert werden konnen. 5 Die Dimensionierung, die Anordnung und die Umgebungsgestaltung von Bauten haben auf die Gefahrdung ROcksicht zu nehmen. Insbesondere darf in allen Gefahrenzonen die Gefahrdung von NachbargrundstOcken nicht wesentlich erhoht oder das Oberbauen derselben verhindert werden. 6 Der Gemeinderat hat den Nachweis zur Schadenabwehr im Bewilligungsverfahren zu prOfen und sofern notwendig erganzende Aufiagen zu machen. Er kann aufgrund der lokalen Gefahrensituation oder Risiken weitergehende Massnahmen verlangen. Er kann Ausnahmen von Bestimmungen bewilligen, wenn aufgrund von Massnahmen die Gefahrensituation beseitigt oder hinreichend reduziert werden konnte, oder wenn im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen getroffen werden, welche eine Gefahrdung des Gebietes aufheben. X:\RP\512 Wangen\03 Ortsplanung\13 aktuelles Exemplar, Verfahren\Unterlageu Genehmigung\Emeutes Einreichen Juli 2014\Baureglement.doc Seite 22 von 33 7 Von den Bauten und Anlagen darf keine Gefahrdung der Umwelt ausgehen. Umweltgefahrdende Materialien dOrfen nur in gesicherten Behaltern und Raumen gelagert werden. Dabei sind Tanks und dergleichen gegen Aufschwimmen und Verschieben sowie gegen das Bersten der Zu- und Ableitungen zu schOtzen. Insbesondere die GebaudehOife, die LOftung und EinfOifstutzen sind baulich ausreichend vor aussergew6hnlichen Ereignissen zu schOtzen. 8 Bei Oberschwemmungsgefahr sind Gelandeveranderungen so zu gestalten, dass das Wasser moglichst ungehindert abftiessen kann und dass kein unerwOnschter Aufstau oder Ablenkung des Abftusses erfolgt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.