Art. 37 · Strassenabstand/Baulinien
BZO Baureglement Gemeinde Wangen SZ · S. 13 · Original-PDF
Der Abstand gegenOber iiffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften Strassenabder kantonalen Strassengesetzgebung. stand/Baulinien 2 Der Abstand von Strauchern und Lebhagen zu iiffentlichen und privaten Strassen betragt in Abweichung zur derzeit geltenden Fassung von § 41 Abs. 1 lit. c) Strassengesetz (StrG, SRSZ 442.110) 50% der H6he, mindestens aber 1.50 m. 3 Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten. 4 Zur Sicherung von Strassenbauvorhaben sind im Zonenplan verschiedene Baulinien festgesetzt. Innerhalb der Baulinien dOrfen grundsatzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen. Bestehende, baulinienwichtige Bauten und Anlagen im Baulinienbereich dOrfen entsprechend dem bisherigen Verwendungszweck unterhalten und modernisiert werden. X:\RP\512 Wangen\03 Ortsplanung\13 aktuelles Exemplar, Verfahren\Unterlagen Genehmigung\Emeutes Einreichen Juli 2014\Baureglement.doc Seite 13 von 33
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