Art. 27 · Anrechenbare BruttogeAls anrechenbare Bruttogeschossfiache gilt die Summe aller …
BZO Baureglement Gemeinde Wangen SZ · S. 9 · Original-PDF
Anrechenbare BruttogeAls anrechenbare Bruttogeschossfiache gilt die Summe aller ober- und unterirdischossfiache schen Geschossfiachen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. 2 Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht: a) zu Wohnungen geh6rende Keller- und Dachraume, sofern sie nicht als Wohn- und Arbeitsraume verwendbar sind;
b)eine zu einem Wohnraum geh6rende Galerie im Dachraum, sofern diese keine anrechenbaren Raume erschliesst; c) die fOr die Haustechnik bestimmten Raume, namentlich jene fOr Heizungen, Liftund Klimaanlagen;
d)allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellraume fOr Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelraume in Wohnhausern und Wohnsiedlungen mit mehr als drei Wohnungen;
e)Verkehrsfiachen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Raume erschliessen, ferner bei Hauseingangen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darOberliegenden Geschoss (sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsraume enthalt); f) Wintergarten sowie verglaste Veranden und verglaste Terrassen, wenn diese keine heizungstechnischen Installationen aufweisen;
g)offene ein- und vorspringende Balkone, mindestens einseitig offene Terrassen, langsseitig offene Laubengange sowie mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen und Gartensitzplatze;
h)unterirdische gewerbliche Lagerraume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplatzen belegt sind; i) bei bestehenden, gegen Warmeverlust unzureichend geschOtzten Bauten, die fOr eine ausreichende Warmedammung notwendige zusatzliche Konstruktionsstarke der Aussenwande; j) bei Neubauten, welche mit einer besseren Warmedammung ausgerOstet werden, als es das Energiegesetz (SRSZ 420.100) bzw. die Energieverordnung (SRSZ 420.111) vorschreibt, das gebrauchliche Mass der Mauer- und Wandquerschnitte. Die Baubewilligungsbeh6rde legt das gebrauchliche Mass fest. X:\RP\5 12 Wangen\03 Ortsplanung\ 13 aktuelles Exemplar, V erfabren\Untcrlagen Genehmigung\Emeutes Einreichen Juli 20 14\Baureglement.doc Seite 9 von 33 3 In Wohnbauten innerhalb der Wohnzonen und der Wohn- und Gewerbezone kann das Dachgeschoss ausgebaut werden, ohne dass die entsprechende Geschossflache zur anrechenbaren Bruttogeschossflache gezahlt wird, sofern: a) die Bruttogeschossflache nicht mehr als 2/3 der Grundflache des darunter liegenden Vollgeschosses betragt (wobei bei Satteldachern nur die Bodenflachen mit einer lichten Raumhohe ab 1.80 m angerechnet werden);
b)die Kniestockhohe bei Satteldachern maximal 1.20 m (ab OK rohe Decke bis Schnittlinie Fassade 1 OK Dachflache) betragt; c) der Ausbau des Dach- oder Attikageschosses, sofern das Attikageschoss die kantonalen Bestmmungen gemass § 60 Abs. 3 lit. c PBG einhalt, beziehungsweise das Dachgeschoss die Projektionslinie zwischen den zulassigen Gebaude- und Firsthohen bei den Uingsfassaden nicht schneidet.
d)die Bestimmungen von § 60 Abs. 3 lit. c PBG sowie Art. 32 b) Ermittlung Abs. 2 lit. c des Baureglementes (BauR) sowie die Gbrigen Bauvorschriften eingehalten werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.