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Art. 36 · Uferschutzzone Chrüzbach

BZO Zonenreglement Wangen bei Olten · S. 17 · Original-PDF

Sch-Ch

1Zweck Die Uferschutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung naturnaher Gewässer mit typischer Ufervegetation.

2Bauten und Anlagen Bauten und bauliche Anlagen sind, wenn sie nicht von ihrem Zweck her einen Standort am Ufer erfordern, unzulässig. Dies gilt auch für Terrainveränderungen und Veränderungen der Ufer, soweit solche nicht der Renaturierung, der Revitalisierung oder dem notwendigen Unterhalt der Gewässer dienen.

3Bepflanzung Bei vernachlässigten Bepflanzungen ordnet die Baukommission Ersatzpflanzungen und Unterhaltsmassnahmen an. Der Chrüzbach soll auf der gesamten Länge des Siedlungsgebietes bepflanzt werden. Werden Hecken auf den Stock geschnitten, sind vereinzelte, überstehende Pflanzen zu belassen.

4Hinweis Es gelten die Vorschriften der kantonalen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, insb. §§ 31 ff.

5Empfindlichkeitsstufe ES III.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.