← BZO Wallisellen · Inhaltsverzeichnis

Art. 6 · Zone für Öffentliche Bauten

BZO Wallisellen · S. 22 · Original-PDF

6 ÄUSSERE ABMESSUNGEN 1Oberirdische Bauten dürfen nur innerhalb der bezeichneten Baubereiche erstellt werden. 2Die Wirkung der Baulinien innerhalb des Geltungsbereiches ist während der Geltungsdauer des Gestaltungsplanes für oberirdische Bauten suspendiert. 3Einzelne Gebäudevorsprünge dürfen die Baubereiche um maximal 2.0 m überschreiten, Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Längs Strassen und Wegen haben solche Gebäudevorsprünge gegenüber dem gestalteten Boden einen Vertikal-Abstand von mindestens 4.0 m einzuhalten. 4Ein allfälliger Mehrhöhenzuschlag ist nur gegenüber Grundstücken, die ausserhalb des Gestaltungsplanes liegen, einzuhalten (Baubereich D).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.