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Art. 5.6.4 · Von den Sonderbauvorschriften darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die …

BZO Wallisellen · S. 15 · Original-PDF

5.6.4 Von den Sonderbauvorschriften darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Überbauung nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen jeweils durch einen Gestaltungsplan sichergestellt wird, der eine planerische, städtebauliche und zweckmässige Bauzonenfläche von mindestens 5'000 m² umfasst.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.