Art. 2.5.5 · Für die Kernzone II gelten bei Neubau- und Renovationsarbeiten die …
BZO Wallisellen · S. 9 · Original-PDF
2.5.5 Für die Kernzone II gelten bei Neubau- und Renovationsarbeiten die nachstehenden Vorschriften: Die Erhaltung der Sprossenteilung von Fenstern kann verlangt werden. Die Gestaltung von Fensterläden und Haustüren hat sich dem Gebäude anzupassen. Dachvorsprünge an Giebeln und Traufen sowie Dachrinnen sollen bezüglich Masse und Ausbildung in traditioneller Weise konstruiert werden. Das Mauerwerk ist in der Regel zu verputzen. Farbgebung und Putzstruktur der Fassaden sind dem Ortsbild anzupassen. Die Dächer sind mit Tonziegeln (Biberschwanz- oder Doppelmuldenfalzziegel) einzudecken. Riegelfassaden sind, wenn immer möglich, zu erhalten. Eine Neunivellierung der Dachtraufen ist untersagt. Bau- und Zonenordnung vom 9. Juni 2015 Seite 5/19
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.