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Art. 2.5.1 · Dachaufbauten in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen sind zulässig, …
BZO Wallisellen · S. 9 · Original-PDF
2.5.1 Dachaufbauten in Form von Schleppgauben oder Giebellukarnen sind zulässig, sofern ihre Gesamtbreite nicht mehr als 1/4 der betreffenden Fassadenlänge beträgt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.