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Art. 2.3.1 · Es sind Wohnungen sowie nicht oder mässig störende Gewerbebetriebe zulässig
BZO Wallisellen · S. 9 · Original-PDF
2.3.1 Es sind Wohnungen sowie nicht oder mässig störende Gewerbebetriebe zulässig. Die Gewerbenutzung darf höchstens 1/3 der Gesamtnutzfläche betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.