← BZO Wallisellen · Inhaltsverzeichnis
Art. 2.2.4 · Fehlen an Staats- oder Gemeindestrassen Baulinien, können oberirdische …
BZO Wallisellen · S. 8 · Original-PDF
2.2.4 Fehlen an Staats- oder Gemeindestrassen Baulinien, können oberirdische Hauptgebäude unter Wahrung der Verkehrssicherheit erlaubt werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes liegt.1 Bau- und Zonenordnung vom 9. Juni 2015 Seite 4/19
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.