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Art. 47 · Vollzug, Gebühren und Auslagen

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 28 · Original-PDF

1Der Vollzug des Baureglementes obliegt dem Gemeinderat.

BauG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.