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Art. 36 · Kinderspielflächen

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 23 · Original-PDF

BauG Art. 73ff Kinderspielplätze

1Wo gemäss Art. 73 BauG Kinderspielplätze erforderlich sind, hat deren Fläche mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.

2Ersatzabgaben im Sinne von Art. 74 BauG betragen Fr. 100.– pro m2 nicht erstellte Spielplatzfläche. Die Ersatzabgaben sind zweckgebunden für die Erstellung öffentlicher Kinderpielplätze zu verwenden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.