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Art. 35 · Schneeschutzvorrichtungen

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 23 · Original-PDF

1Auf neuen oder auf bestehenden Dächern und Gebäulichkeiten, bei denen der von der Bedachung fallende Schnee Personen, Tiere oder Sachen gefährden kann, sind Schneefangvorrichtungen anzubrigen.

2Unabgängig von der Gefährdungsmöglichkeit sind bei folgenden Bedachungssituationen Schneefangvorrichtungen erforderlich:

a) Bei Ziegel-, Eternit- und Schieferdächern ab 25˚ (a.T.) Neigung. b) Bei Metalldächern ab 10˚ (a.T.) Neigung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.