Art. 2 · Zielsetzung
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 5 · Original-PDF
Allgemeine Zuständigkeit
1Das Baureglement hat Gültigkeit für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Walenstadt.
2Die besonderen Vorschriften der Schutzverordnungen (Heimatschutzverordnung; Natur- und Landschaftsschutzverordnung) bleiben vorbehalten.
3Soweit dieses Baureglement nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung eine besondere Regelung trifft, bleiben die Vorschriften von Bund und Kanton vorbehalten. Art. 2 Allgemeine Zuständigkeit
2Für die Behandlung des Baugesuches oder der Bauermittlung und für baupolizeiliche Leistungen, sowie für den gesteigerten Gemeingebrauch von Strassen sind Gebühren zu entrichten. Der Gemeinderat erlässt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den geltenden Tarif.
BauG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.