Art. 10 · Grünzone
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Walenstadt · S. 9 · Original-PDF
1Die nach Art. 17 des Baugesetzes in der Grünzone zugelassenen Bauten und Anlagen haben sich unauffällig in die Grünanlagen einzufügen. Für Bauten mit weniger als 50 m2 Gebäudegrundfläche und nicht mehr als einem Geschoss gilt ein minimaler Grenzabstand von 3 m. Grössere Bauten und Anlagen sind nur im Rahmen eines Überbauungsplanes zulässig.
2Die Grünzonen dienen verschiedenen Zwecken und werden wie folgt unterteilt:
a) Freihaltung von Flächen vor Überbauung, insbesondere Zwecks Gliederung des Siedlungsraumes (Grünzone F) b) Erhaltung und Schaffung von Sport-, Park- und Erholungsanlagen (Grünzone E) c) Erhaltung von Schutzgegenständen nach Art. 98 BauG (Grünzone N) d) Sicherung von Grundwasserschutzzonen oder Grundwasserschutzarealen (Grünzone G)
3Bei den Grünzonen wird unterschieden zwischen Grünzonen innerhalb der Bauzone (Gi) und Grünzonen ausserhalb der Bauzone (Ga).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.