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Art. 27 · Besondere Gebäude (Kleinbauten)
BZO Wädenswil · S. 20 · Original-PDF
Besondere Gebäude Besondere Gebäude dürfen in Wohnzonen höchstens 5% der massgeblichen Grundstücksfläche bedecken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.