← BZO Wädenswil · Inhaltsverzeichnis

Art. 11 · Nutzweise

BZO Wädenswil · S. 11 · Original-PDF

1In den Gewerbezonen sind stark störende Betriebe nicht zulässig.

2Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind in allen Industrie- und Gewerbezonen zulässig. Verkaufsgeschäfte des Detailhandels oder Zusammenfassungen von solchen jedoch nur bis max. 1'000 m2 Verkaufsfläche pro Objekt. Letzteren sind Freizeit- und Unterhaltungsbetriebe (wie z.B. Discos, Dancings, Multiplexkinos) gleichgestellt, die einen vergleichbaren Publikumsverkehr auslösen, wie Verkaufsgeschäfte. Als Verkaufsflächen werden die in § 3 Abs. 3 der Besonderen Bauverordnung II umschriebenen Flächen angerechnet.

3Für vorübergehend angestellte, betriebszugehörige Personen sind im Rahmen der geltenden Zonenvorschriften provisorische Gemeinschaftsunterkünfte zulässig. Immissionsmass Handels- und Dienstleistungsbetriebe Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.