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Art. 2 · Zuständigkeit

BZO Volketswil · S. 27 · Original-PDF

Soweit diese Verordnung, das übrige kommunale Recht oder kantonales Recht nichts Besonderes bestimmen, obliegt die Anwendung der Verordnung dem Gemeinderat.

II. Anzahl der Pflichtparkplätze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.