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Art. 11 · Lage der Abstellplätze

BZO Volketswil · S. 30 · Original-PDF

1Unter dem Begriff «nützliche Entfernung» im Sinne von § 244 Abs. 1 PBG werden Wegstrecken zwischen Parkfeld und Wohnungs- resp. Betriebseingang von höchstens 150 m verstanden. Garagenvorplatz Nützliche Entfernung

2Abstellplätze, die nicht auf dem Baugrundstück liegen, müssen dauernd grundbuchlich sichergestellt werden.

3Oberirdische Abstellplätze sollen die umgebende Grünfläche nicht wesentlich schmälern. Sie sind, wo möglich, zusammengefasst in der Randzone des Grundstücks anzulegen. Der Gemeinderat kann die Verwendung von Rasengittersteinen oder dergleichen verlangen. Oberirdische Abstellplätze

4Bei Arealüberbauungen gemäss BO Art. 32 und 33 sind mindestens 2/3 der aufgrund von Art. 4 und 5 errechneten Abstellplätze in Garagen oder unterirdisch anzulegen. Vorbehalten bleiben weitergehende Forderungen aufgrund von §§ 244 und 245 PBG. Arealüberbauungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.