Art. 4 · Sondernutzungsplanung
BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 6 · Original-PDF
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlosSondemutzungsplanung sen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
2Für die Gestaltungsplangebiete in der Zentrumszone gelten folgende Zielsetzungen: Hohe städtebauliche Qualität zur Aufwertung des Zentrums. Entlang der wichtigen Strassenzüge sind im Erdgeschoss vorzugsweise publikumsorientierte Nutzungen anzuordnen. BNO Gemeinde Villmergen 7 Es sind attraktiv gestaltete Aussenräume nach Möglichkeit öffentliche Räume vorzusehen, die auf die Nutzung der Bauten, Strassenraumgestaltung sowie auf die angrenzenden Gebiete abgestimmt sind. Das städtebaulich verträgliche Verdichtungspotenzial ist unter Berücksichtigung einer hohen Siedlungsqualität auszuschöpfen. Die Fuss- und Velowegverbindungen sind wo zweckmässig zu ergänzen und sinnvoll an das bestehende Netz anzubinden. Die Parkierungsangebote sind nach Möglichkeit unterirdisch anzuordnen. Die Sicherstellung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit ist zu gewährleisten. - Die Schutzwürdigkeit des Gasthofs Rössli ist zu überprüfen.
3Für das Gestaltungsplangebiet Oberwinkel gelten folgende Zielsetzungen: - Eine gut ins Ortsbild eingepasste Bebauung und Freiraumgestaltung sowie eine angemessene Nutzungsdichte im Übergangsbereich zwischen den Einfamilienhausquartieren und der angrenzenden Arbeitszone I. Entlang der Schützenhausstrasse sind 4 Vollgeschosse ohne zusätzliches Dach- oder Attikageschoss zulässig. - Es sind attraktiv gestaltete Aussenräume vorzusehen, die auf die Nutzung der Bauten, Strassenraumgestaltung sowie auf die angrenzenden Gebiete abgestimmt sind. - Die Fuss- und Velowegverbindungen sind wo zweckmässig zu ergänzen und sinnvoll an das bestehende Netz anzubinden. 2.3 Weitere Planungsinstrumente
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.