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Art. 34 · Grenzabstand an Privatstrassen

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 30 · Original-PDF

1Gegenüber privaten Strassenparzellen gilt ein Grenzabstand von 4.0 m. Für Grenzabstand an Privatstrassen Klein- und Anbauten gilt § 19 BauV. 4.2 Nutzungsdichte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.