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Art. 7 · Grünzone Schutz Villen

BZO Baureglement Uzwil · S. 2 · Original-PDF

d)Grünzone Schutz Villen Die Grünzone Schutz Villen bezweckt die Erhaltung und die zeitgemässe Nutzung und Erneuerung der Villen einschliesslich Umgebung. Bauten und Anlagen für Nebennutzungen sind zulässig, soweit sie für die zeitgemässe Nutzung der Villen erforderlich sind und entgegenstehende den kmal pflegerische Schutzziele nicht ü berwiegen. Sondernutzungsplan Aft.g Die Gemeinde kann Sondernutzungspläne erlassen, um die Ziele gemäss Art. 1 dieses Erlasses und der Richtplanung zu erreichen, beispielsweise

a)für Neubaugebiete;

b)bei bedeutenden Bauvorhaben innerhalb der bebauten Bauzonen;

c)in Gebieten mit bestimmter Nutzungsart gemäss Art. 9 dieses Erlasses;

d)in Gebieten von öffentlichem lnteresse gemäss kommunaler Richtplanung. 2 siehe Art. 5 BauG Seite 2 von 15 Mit dem Sondernutzungsplan kann von der Regelbauweise abgewichen werden. Art und Ausmass hängen davon ab, wie gut die Kriterien aus der Richtplanung erfüllt werden. Dazu gehören beispielsweise

a)Qualität der Projekt-Evaluation;

b)Umgang mit der Nachbarschaft und Einbettung in die Umgebung;

c)Wohnungsmix;

d)Qualität von lnnen-und Aussenräumen;

e)architektonische Qualität;

f)ökologische und energetische Mehrleistungen;

g)Generationen-Gerechtigkeit;

h)Barriere-Freiheit. Zonen mit bestimmter Aft.9 Nutzungsart nach Art. 2Socties Bauc lm Zonenplan sind Gebiete bezeichnet, in denen publikumsintensive Einrichtungen untersagt sind. ln diesen Gebieten sind Verkaufs-, Dienstleistungs- und Freizeit-Nutzungen nur zulässig, wenn sie

a)den Zielsetzungen der Richtplanung entsprechen, beispielsweise in Bezug auf die Stärkung der Zentren von Uzwil und Niederuzwil, das Verhältnis von Arbeitsplätzen zum Flächenbedarf und das MobilitätsManagement;

b)öffentliche lnfrastruktur wie Strassen und Leitungen nur mässig beanspruchen. lll. Definitionen 1. Bauten und Anlagen Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.