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Art. 55 · Mehrwertabgabe
BZO Uster · S. 20 · Original-PDF
1Auf Planungsvorteile, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben.
2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1'200 m2.*
3Die Mehrwertabgabe beträgt 30 % des um Fr. 100'000 gekürzten Mehrwerts. *Beträgt der Mehrwert von Grundstücken, die gemäss Abs. 2 von der Abgabe befreit wären, mehr als Fr. 250'000, wird nach § 19 Abs. 4 Mehrwertausgleichsgesetz (MAG) eine Abgabe gemäss Abs. 3 erhoben.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.