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Art. 3
BZO Uster · S. 4 · Original-PDF
Für die Abgrenzung der Zonen, der Empfindlichkeitsstufen und für die örtliche Anordnung von Gewerbeerleichterungen ist der Zonenplan 1:5000 massgebend; für die Ergänzungspläne gelten der Massstab 1:2500 oder die entsprechenden Grundbuchpläne. Massstab und Auflage Die Pläne liegen bei der Stadtverwaltung auf. Die der Bauordnung beigelegten Übersichtspläne sind nicht rechtsverbindlich.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.