Art. 63
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 29 · Original-PDF
1Die Ortsbildschutzgebiete dienen dem Schutz von Siedlungsteilen, Bauten und Anlagen von besonderer Schönheit, Eigenart, geschichtlichem oder kulturellem Wert.
2In den Ortsbildschutzgebieten ist das Ortsbild mit seinem bedeutenden Bau- und Baumbestand möglichst zu erhalten. Neu-, An- und Umbauten haben sich der Umgebung anzupassen.
3Bauten, Teile von solchen, bauliche Einrichtungen und Aussenrenovationen, die obengenannte Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen.
4Für das Einfügen in das Ortsbild massgebend ist die Gestaltung und Anordnung folgender Elemente: Ortsbildschutzgebiete - Stellung, Volumen und Form der Bauten, - Gliederung der Aussenfläche (Fassaden, Dach), Material und Farbwahl, - Eingänge, Ein- und Ausfahrten, - Aussenräume und Umgebung.
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Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl Baureglement E Zuständigkeiten
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