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Art. 181

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 8 · Original-PDF

1Von Kantonsstrassen und Strassen der Basiserschliessung ist ein Bauabstand von 5 m, von den übrigen Gemeindestrassen der Detailerschliessung ein Abstand von 3.6 m und von den öffentlichen Fuss- und Wanderwegen ein Abstand von 2 m einzuhalten.

2Der Strassenabstand wird vom bestehenden bzw. projektierten Fahrbahnrand aus gemessen und geht den reglementarischen Grenz- und Gebäudeabständen vor.

3In der Bauverbotszone (Vorland) sind gestattet: 1. freitragende Gebäudeteile, welche in einer Höhe von mindestens 4.5 m über der Strassenfahrbahn bis maximal 2 m in den Lichtraum des Vorlandes hereinragen; 2. offene Terrassen, welche höchstens 2 m ins Vorland hereinragen und nicht höher als 1.2 m, an unübersichtlichen Stellen (Kurven, Strassenkreuzungen, Bahnübergängen und dergleichen) nicht höher als 0.8 m sind; 3. Stütz- und Futtermauern unter Berücksichtigung eines Freibords von 0.5 m; 4. Unterkellerungen und andere unterirdische Anlagen bis auf 2 m an den Fahrbahnrand; 5. Stangen und Maste für Leitungen aller Art; 6. Hauszugänge und offene Abstellplätze; 7. Der Öffentlichkeit dienende Bauten und Anlagen wie Kehricht- und Wendeplätze, Buffets, etc..

4Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes, insbesondere Art. 80 SG und Art. 56 – 58 SV.

Bauabstand für Tiefbauten und AnlagenBauabstand für Hochbauten
Moosgraben5 m8 m
Urtenenbach11 m14 m
Moossee15 m15 m

Tabelle von S. 8 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.