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Art. 14

BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 7 · Original-PDF

1Wo es nicht anders bestimmt ist, gilt die offene Bauweise.

2Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.