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Art. 14
BZO Baureglement Urtenen-Schoenbuehl · S. 7 · Original-PDF
1Wo es nicht anders bestimmt ist, gilt die offene Bauweise.
2Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.