Art. 39 · Inkraftsetzung
BZO Urdorf · S. 4 · Original-PDF
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4/18 Bauordnung der Politischen Gemeinde Urdorf
5/18 Bauordnung der Politischen Gemeinde Urdorf Bauordnung (BauO)
der Politischen Gemeinde Urdorf
Die Gemeinde Urdorf erlässt, gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) respektive der Revision vom 1. September 1991 und unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen und kantonalen Rechts, für ihr Gemeindegebiet nachstehende Bau- und Zonenordnung.
I Zoneneinteilung
Zonen Art 1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht bewaldet oder überkommunalen Nutzungszonen zugewiesen ist:
1 Bauzonen
Zweigeschossige Kernzone K2 / 50%
Viergeschossige Zentrumszone Z4 / 75%
Zweigeschossige Wohnzone W2 / 25% Zweigeschossige Wohnzone W2 / 30% Zweigeschossige Wohnzone W2 / 45% Dreigeschossige Wohnzone W3 / 55% Zweigeschossige Wohnzone mit WG2 / 45% Gewerbeerleichterung Viergeschossige Wohnzone mit WG4 / 85% Gewerbeerleichterung
Fünfgeschossige Industriezone I / 5 Spezielle Industriezone I / Spez.
Zone für öffentliche Bauten Oe
2 Erholungszone
3 Freihaltezone
4 Reservezone
Anordnungen innerhalb der Bauzone Art 2 Innerhalb der Zonen werden mit räumlich begrenztem Anwendungsbereich folgende weitere Anordnungen festgesetzt:
a)Beschränkung der Einwirkungen in Industriezonen
b)Waldabstandslinien
c) Gewässerabstandlinien
d)Lärmempfindlichkeitsstufen
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Pläne Art 3 Für die Abgrenzung der Zonen und für Anordnungen innerhalb der Zonen sind folgende, auf dem Datensatz der Amtlichen Vermessung basierende Pläne massgebend: ▪ Zonenplan Mst. 1:5'000 ▪ Kernzonenplan Niederurdorf Mst. 1:2'500 ▪ Kernzonenplan Oberurdorf Mst. 1:2'500 ▪ Waldabstandslinienplan Weihermatt / Tyslimatt Mst. 1:1'000 ▪ Waldabstandslinienplan Industriezone Bergermoos Mst. 1:2'500 ▪ Waldabstandslinienplan In der Weid / Schwarzwaldstrasse Mst. 1:500 ▪ Wald- und Gewässerabstandslinienplan Schäflibach (Vogelaustrasse) Mst. 1:1'000 ▪ Gewässerabstandslinienplan Schäflibach (Niederurdorf) Mst. 1:1'000
Die zonenkonformen Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) sind in der Legende des Zonenplanes bezeichnet. Für die abweichende Zuordnung gilt der Zonenplan 1:5000. Die Wirkung der Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) richtet sich nach der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV).
II Bauzonen
1 Kernzone
1.1 Umbauten und Ersatzbauten
Orange bezeichnete Bauten Art 4 Ersatz- und Umbauten für die im Kernzonenplan 1:2500 orange bezeichneten Bauten müssen auf dem Grundriss der bestehenden Baute erstellt werden. Das Erscheinungsbild und das Gebäudeprofil sind von der bestehenden Baute zu übernehmen.
Grau bezeichnete Bauten Ersatz- und Umbauten für die im Kernzonenplan 1:2500 grau bezeichneten Bauten können auf dem Grundriss der bestehenden Baute erstellt werden, sofern das Erscheinungsbild und das Gebäudeprofil von der bestehenden Baute übernommen werden. Andernfalls sind die Neubauvorschriften einzuhalten.
Abweichungen Geringfügige Abweichungen, die in Berücksichtigung denkmalpflegerischer Aspekte erfolgen oder zu einer Verbesserung der wohnhygienischen Verhältnisse oder der Gestaltung führen, sowie Abweichungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, können bewilligt oder angeordnet werden.
Unterschutzstellungen Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen
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1.2 Neubauten
Grundmasse Art 5 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
▪ Ausnützungsziffer max. 50%
▪ Vollgeschoss max. 2
▪ Zusätzliche anrechenbare Dachgeschosse max. 2
▪ Gebäudelänge max. 25.0 m
▪ Gebäudehöhe max. 7.5 m
▪ Firsthöhe max. 6.0 m
▪ Grenzabstand mind. 5.0 m
Nicht überbaubare Flächen Art 6 Auf den im Kernzonenplan 1:2500 grün bezeichneten Flächen sind Bauten unzulässig. Ausgenommen sind besondere Gebäude gemäss § 49 Abs. 3 PBG
1.3 Allgemeine Vorschriften
Fassaden Art 7 Die Fassaden sind mit besonderer Sorgfalt zu gestalten. Sie haben entweder muralen Charakter aufzuweisen und sind zu verputzen oder können in Holz ausgeführt werden. Auffällige Farben sind nicht zulässig. Dies gilt auch für Aussenrenovationen.
Wohnanteil Von der gesamten Ausnützung müssen auf Wohnungen mindestens 50% entfallen.
Nutzweise Es sind im Sinne von Art. 16 mässig störende Betriebe zulässig sofern ihre Erscheinung das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
Dächer Art 8 Es sind nur gleich geneigte Satteldächer von 30° bis 45° zulässig; Aufschieblinge sind gestattet. Der First muss parallel zur längeren Fassade angeordnet werden.
Für besondere Gebäude im Sinne von § 49 Abs. 3 PBG können andere Dachformen gestattet werden.
Dacheindeckung Schrägdächer sind mit Ziegeln einzudecken.
Dachaufbauten Dachaufbauten und Dachflächenfenster sind in traditioneller Bauweise zur Belichtung und Belüftung zulässig. Dachaufbauten sind nur zur Belichtung des ersten Dachgeschosses zulässig. Das zweite Dachgeschoss ist hauptsächlich über die Giebelseiten zu belichten. Dachaufbauten und Dachflächenfenster müssen insgesamt ein ruhiges, harmonisches Erscheinungsbild ergeben. Dacheinschnitte sind unzulässig.
Dachaufbauten unterliegen folgenden Bestimmungen: Die Gesamtbreite darf höchstens ⅓ der betreffenden Fassadenlänge betragen. Schleppgauben dürfen nicht breiter als 3.0 m sein; die max. Fronthöhe beträgt 1.5 m.
Solaranlagen Solaranlagen sind befriedigend zu gestalten.
Reklamen Art 9 Reklamen sind massvoll und zurückhaltend gestattet und haben sich auf Eigenwerbung zu beschränken. Direktleuch-
8/18 Bauordnung der Politischen Gemeinde Urdorf tende Reklamen sind untersagt.
Abbrüche Art 10 Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist zu bewilligen, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatzbaus gesichert ist.
2 Zentrumszone
Grundmasse Art 11 Es gelten folgende Grundmasse:
▪ Ausnützungsziffer max. 75%
▪ Vollgeschoss max. 4
▪ Zusätzliche anrechenbare Dachgeschosse max. 1
▪ Zusätzliche anrechenbare Untergeschosse max. 1
▪ Gebäudelänge max. 45.0 m
▪ Gebäudehöhe max. 14.0 m
▪ Firsthöhe max. 6.0 m
▪ Grenzabstand (Grundabstand) mind. 5.0 m Mehrlängenabstand gemäss Art. 28 und 30
Besondere Nutzungsanordnung Art 12 Von der gesamten Ausnützung dürfen auf Wohnungen max. 80% und für mässig störendes Gewerbe maximal 20% entfallen.
Nutzungsverlagerungen Art 13 Nutzungsverlagerungen zwischen Grundstücken sind in der gesamten Zentrumszone gestattet.
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3 Wohnzonen
3.1 Grundmasse
Grundmasse Art 14 Es gelten folgende Grundmasse:
W2/ 25% W2/ 30% W2/ 45% W3/ 55% WG2/ 45% WG4/ 85%
▪ Ausnützungsziffer max. in % 25 30 45 55 45 85
▪ Überbauungsziffer max. in % - 20** - - - -
▪ Vollgeschosse max. 2 2 2 3 2 4
▪ zusätzliche anrechenbare
2 2
▪ zusätzliche anrechenbare
1 1
1 1
2 1
2 1
2 1 Dachgeschosse max. . bei Schrägdächern . bei Flachdächern
-
▪ Gebäudelänge max. m 20 20 45 45 45 55
▪ Gebäudehöhe bei Flachdä-
1*
-
-
-
- Untergeschosse max.
13.5
▪ Gebäudehöhe bei übrigen
7.5
6.5
7.5
10.5
7.5 chern ohne Attikageschoss max. m
6.5
6.5
7.5
10.5
7.5
13.5
▪ Firsthöhe max. m 4.0 4.0 5.0 5.0 5.0 7.0
▪ Grenzabstand (Grundabstand) Dächern max. m
5.0
5.0
5.0
5.0
5.0
5.0
Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 28 und 30
* Das Untergeschoss darf nur ausgebaut werden, wenn auf das Dachgeschoss verzichtet wird. Zudem muss das anrechenbare Untergeschoss mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain liegen. ** Für besondere Gebäude gilt zusätzlich eine Überbauungsziffer von 5%.
Die Grenzabstände dürfen in allen Zonen je weggelassenes Vollgeschoss um 1 m herabgesetzt werden. Vorbehalten bleibt der kantonalrechtliche Mindestabstand gemäss § 270 PBG.
Für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile wird in der Zone WG2 / 45% ein Ausnützungsbonus von 1/5 gewährt.
3.2 Nutzweise
Nutzweise der Untergeschosse mind. m Art 15 Das anrechenbare Untergeschoss darf höchstens zu 50% der Fläche mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen genutzt werden.
Nutzweise allgemein Art 16 In allen Wohnzonen sind ausser Wohnungen auch Betriebe und andere Nutzungen zulässig sofern diese ihrem Wesen nach, von der Funktion her, in die entsprechende Zone passen und nur beschränkte Immissionen aufweisen.
Anforderungen in Wohnzonen Art 17 In den reinen Wohnzonen sind lediglich nichtstörende Betriebe und Nutzungen gestattet, wobei in der Wohnzone W2 / 25% diese mit einer Wohnung zusammenhängen müssen.
Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung sind mässig störende Betriebe und Nutzungen gestattet.
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4 Industriezonen
4.1 Industriezone I / 5
Massvorschriften Art 18 Es gelten folgende Massvorschriften:
▪ Baumassenziffer max. 7 m3/m²
▪ Freiflächenziffer Gebiet Bergermoos mind. 15%
Gebiet Nord mind. 10%
▪ Vollgeschosse max. 5
▪ Zusätzliche anrechenbare Dachgeschosse max. 1
▪ Zusätzliche anrechenbare Untergeschosse max. 1
▪ Gebäudehöhe max. 20.0 m
▪ Grenzabstand mind. 3.5 m
Grenzabstand gegenüber Wohnzonen Art 19 Gegenüber anstossenden Wohnzonen sind die Grenzabstandsvorschriften der Wohnzone einzuhalten, soweit nicht Baulinien bestehen.
Zusammenbau, Grenzbau Art 20 Die geschlossene Bauweise ist zulässig.
Der rückwärtige und seitliche Grenzbau ist mit Zustimmung des Nachbarn und unter den weiteren Voraussetzungen von Art. 39 Diese Bau- und Zonenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Festsetzung durch die Gemeindeversammlung Urdorf am 29. September 1993 Der Präsident Der Schreiber Alfons Kölbli Urs Keller Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 23. Februar 1994 mit Beschluss Nr. 548 genehmigt. * * * * *
Änderungsgenehmigung durch die Gemeindeversammlung Urdorf am 3. Dezember 2003 Der Präsident Der Schreiber Werner Gutknecht Urs Keller Von der Baudirektion Kanton Zürich am 5. Mai 2004 mit Beschluss Nr. 454 genehmigt. * * * * *
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Änderungsgenehmigung durch die Gemeindeversammlung Urdorf am 19. September 2007 Der Präsident Der Schreiber Werner Gutknecht Urs Keller Von der Baudirektion Kanton Zürich am 30. Januar 2008 mit Beschluss Nr. 15/08 genehmigt. * * * * *
Änderungsgenehmigung durch die Gemeindeversammlung Urdorf am 3. Dezember 2008 Der Präsident Der Schreiber Werner Gutknecht Urs Keller Von der Baudirektion Kanton Zürich am 26. Juni 2009 mit Beschluss Nr. 88/09 genehmigt. * * * * *
Änderungsgenehmigung durch die Gemeindeversammlung Urdorf am 19. Juni 2024 Die Präsidentin Der Schreiber Sandra Rottensteiner Patrick Müller
Von der Baudirektion Kanton Zürich am 23. September 2024 mit Beschluss Nr. KS-0225 / 24 genehmigt.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.