Art. 287 · gestattet
BZO Urdorf · S. 11 · Original-PDF
PBG gestattet.
Nutzweise Art 21 Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind gestattet. Provisorische Gemeinschaftsunterkünfte für vorübergehend angestellte Personen sind zugelassen.
Nicht gestattet sind:
a)Betriebe, die Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs anbieten, mit Ausnahme von kleineren Betrieben, soweit diese dem täglichen Bedarf der in der Industriezone Beschäftigten dienen;
b)verkehrsintensive Betriebe aller Art.
Im speziell bezeichneten Gebiet sind lediglich mässig störende Betriebe zulässig.
4.2 Industriezone I / Spez.
Bauvorschrift Art 22 In der Industriezone I / Spez. darf nur nach Gestaltungsplan gebaut werden. Dieser Bedarf der Zustimmung der Gemeindeversammlung.
5 Zone für öffentliche Bauten Oe
Massvorschriften Art 23 In der Zone Oe gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. Gegenüber angrenzenden Zonen sind die Grenzund Gebäudeabstände der betreffenden Zone einzuhalten.
6 Erholungszone
Allgemeines Art 24 Zulässig sind gemäss § 62 PBG lediglich die den Vorgaben der Richtplanung entsprechenden Bauten.
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Massvorschriften Familiengärten Es gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften für Familiengartenhäuser. Zulässig ist ein Vollgeschoss. Die Gebäudehöhe beträgt für die Gartenhäuser max. 2.5 m und die Gebäudegrundfläche ohne Vordächer max. 9 m². Pro Areal ist ein gemeinschaftliches Gebäude als besonderes Gebäude im Sinne von Art. 49 Abs. 3 PBG von max. 45 m² Gebäudegrundfläche zulässig.
Sanitärräume sind nur in Form von Gemeinschaftsanlagen zulässig. Eine Beheizung der Bauten ist unzulässig.
Massvorschriften Sportanlagen Es gelten die kantonalrechtlichen Massvorschriften. Zulässig ist ein Vollgeschoss und ein anrechenbares Untergeschoss. Die Gebäudegrundfläche beträgt max. 200 m².
III Weitere Festlegungen
1 Arealüberbauung
Zulässigkeit, Arealfläche Art 25 Arealüberbauungen sind in den Zonen Z4 / 75%, W2 / 45%, W3 / 55%, WG2 / 45%, WG4 / 85% und K2 / 50% zulässig.
Die Arealfläche muss dabei mindestens 4000 m² umfassen.
Massvorschriften Die Ausnützungsziffer ist gegenüber der Regelüberbauung um 1/10 erhöht.
Für arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände gelten die kantonalrechtlichen Vorschriften. Die zonengemässe Gebäudelängenbeschränkung gilt nicht.
Es ist max. 1 zusätzliches Vollgeschoss zulässig, welches überdies im Arealinnern (min. 20 m von der Arealgrenze) anzuordnen ist.
Bei einem zusätzlichen Vollgeschoss erhöht sich die zulässige Gebäudehöhe nach Regelüberbauung um 3.0 m.
Ausnützungsverschiebungen Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, darf durch Ausnützungsverschiebungen die Mehrausnützung in keinem Zonenteil 1/5 der zonengemässen Ausnützung bei Regelüberbauung übersteigen.
2 Aussenantennen
Aussenantennen Art 26 In der Kernzone ist die Errichtung von Aussenantennen nicht gestattet, sofern der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt. Eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 67 Abs.2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) bleibt vorbehalten.
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Gestaltungsplanpflicht
Gestaltungsplanpflicht Heinrich Stutz Strasse Art 27 In den folgenden, speziell bezeichneten Gebieten gilt eine Gestaltungsplanpflicht.
Der Gestaltungsplan Heinrich Stutzstrasse bezweckt insbesondere: ▪ Die Ansiedlung von Betrieben mit guter und nachhaltiger Wertschöpfung ▪ Die Vermeidung von grösseren oberirdischen Parkierungsanlagen ▪ Die Zusammenfassung der gemäss Art. 18 nötigen Freifläche zu grösseren, gemeinsamen Freiflächen mit hoher Qualität bezüglich Gestaltung, Erholungswert für die Arbeitnehmer und Ökologie. 4
Gestaltungsplanpflicht Zwüschenbächen
Gestaltungsplanpflicht Weihermattweg Die Erfüllung der Gestaltungsplanpflicht darf örtlich auf zwei Teilgestaltungspläne aufgeteilt werden. Der Gestaltungsplan Zwüschenbächen bezweckt insbesondere: ▪ Die Abstimmung der Einzonung des Gebietes auf das im kantonalen Richtplan festgelegte Siedlungsgebiet ▪ Die Sicherstellung einer differenzierten, auf eine Zentrumsplanung gestützten Überbauung ▪ Den Einbezug der zu renaturierenden Bäche Bützbach und Schäflibach in das Überbauungskonzept
Der Gestaltungsplan Weihermattweg bezweckt insbesondere: ▪ Eine differenzierte, auf die exponierte Hanglage ausgerichtete Überbauung zu ermöglichen ▪ Rücksicht zu nehmen auf die inventarisierten Objekte entlang der Bachstrasse und das Altersheim an der Weihermattstrasse
Die Erfüllung der Gestaltungsplanpflicht darf örtlich auf zwei Teilgestaltungspläne aufgeteilt werden. 5 6
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IV Ergänzende Bauvorschriften
1 Abstandvorschriften
Mehrlängenzuschlag Art 28 In der Zentrumszone und den Wohnzonen sind bei Fassaden von mehr als 15 m Länge die betreffenden Grundabstände um 1/4 der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6 m heraufzusetzen. Diese Regelung gilt nicht für dauernd gewerblich genutzte Erd- und Untergeschosse in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung.
Näherbaurecht Art 29 Bei einem Näherbaurecht gemäss § 270 Abs. 3 PBG hat der Nachbar im Baubewilligungsverfahren seine schriftliche Zustimmung zu erklären.
Mehrlängenzuschlag bei Unterschreitung des zonengemässen Gebäudeabstandes Art 30 Bei einer Unterschreitung des zonengemässen Gebäudeabstandes gemäss § 270 Abs. 3 PBG werden in der Zentrumszone und den Wohnzonen die massgeblichen Fassadenlängen der benachbarten Gebäude nach dem Durchstossprinzip der §§ 21 - 26 ABV zusammengezählt, und der Mehrlängenzuschlag berechnet sich ab einer Gesamtlänge von mehr als 15 m wie folgt:
GebäudeabstandsMehrlängenzuschlag: unterschreitung: f < = 15 m f > = 15 m
0.01 bis 2.00 m 1/8 1/7 2.01 bis 4.00 m 1/7 1/6 4.01 bis 6.00 m 1/6 1/5 über 6.00 m 1/5 1/5
f = Fassadenlänge des kürzeren Gebäudes
Grenzbau und Zusammenbau Art 31 In den Zonen K2 / 50%, Z4 / 75%, W2 / 25%, W2 / 30%, W2 / 45%, W3 / 55%, WG2 / 45% und WG4 / 85% ist das Zusammenbauen mehrerer Gebäude im Rahmen der zonengemässen Höchstlänge gestattet; das Zusammenbauen an einer Grenze jedoch nur unter der Voraussetzung von § 287 PBG und überdies nur beim Anbau an bestehende Gebäude oder wenn die an eine gemeinsame Grenze stossenden Gebäude gleichzeitig erstellt werden.
Besondere Gebäude Art 32 Für besondere Gebäude gemäss § 49 Abs. 3 PBG wie z. B. Nebenbauten mit einer grössten Höhe von 2.5 m und einer max. Länge von 6 m gilt ein Grenzabstand von 1 m. Für alle übrigen besonderen Gebäude beträgt der Grenzabstand 3.5 m.
Der Grenzbau sowie das Zusammenbauen sind mit Zustimmung des Nachbarn gestattet.
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Strassenabstand Art 33 Der Strassenabstand beträgt für unterirdische Gebäude 3.5 m.
In der Kernzone gilt für oberirdische Gebäude ein Strassenabstand von 4.0 m.
2 Abgrabungen
Abgrabungen, Freilegung der Untergeschosse Art 34 In flachem Gelände sind lediglich beschränkte und massvolle Abgrabungen zulässig. In stärker abfallendem Gelände ist die Abgrabung bis höchstens in die Mitte der senkrecht zum Hang verlaufenden Fassade zulässig.
3 Abstellplätze
Art 35 Motorfahrzeuge
a)Anzahl Pflichtabstellplätze
Je ein Personenwagen-Abstellplatz ist zu schaffen bei
▪ Wohngebäude für 80 m² Geschossfläche *,
mind. aber für jede Wohnung
▪ Büro- und Geschäftsfür 65 m² Geschossfläche
räumen
▪ Fabrikations- und für 150 m²
Lagerräumen von Indu-
strie- und Gewerbe-
betrieben
▪ Zusätzlich können für
Betriebsfahrzeuge Park-
plätze erstellt werden
* = Bei sehr grossen Wohnungen kann die Pflicht- parkplatzzahl um höchsten ⅓ verringert werden.
In einem Abstand von 300 m um die Bahnhöfe Urdorf und Urdorf-Weihermatt respektive 500 m um die geplante SBBHaltstelle Glanzenberg ist die Pflichtparkplatzzahl für Arbeitsplätze um 0% - 30% zu reduzieren.
Bei besonderen Verhältnissen (wie z.B. Läden, Restaurants, Alterswohnheim, Dienstleistungsbetriebe mit sehr hoher Arbeitsplatzdichte usw.) bestimmt sich die Zahl der Abstellplätze und der Besucherparkplätze aufgrund der einschlägigen Richtlinien (z.B. SN 640 281).
b)Besucherparkplätze
Zusätzlich zu den erforderlichen Abstellplätzen sind bei Mehrfamilienhäusern pro 6 Wohnungen je 1 Besucherparkplatz zu erstellen und zu bezeichnen, mind. aber
1Abstellplatz.
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c) Maximale Anzahl Abstellplätze
Die Anzahl der Pflichtparkplätze darf um höchstens 15% überschritten werden.
d)Allgemeines
Bruchteile von Abstellplätzen sind aufzurunden. Zur Geschossfläche zählen auch Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräume im Dach- und Untergeschoss.
Für die Anlage und das Ausmass von Abstellplätzen gelten sinngemäss die Richtlinien der Schweiz. Strassenfachmänner.
Fahrräder, Mofas und Kinderwagen Bei Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges ohne Treppen zugängliche, gedeckte Abstellflächen für Fahrräder, Mofas und Kinderwagen bereitzustellen. Pro Zimmer der zugehörigen Wohnungen ist eine Abstellfläche von 1.2 m² erforderlich. Bei Industrie- und Gewerbebauten sind genügend Abstellflächen für Velos und Mofas bereitzustellen.
Kehricht, Altglas, Altpapier Nach Massgabe der Kehrichtverordnung sind an geeigneter Lage Abstellflächen für Kehrichtsäcke, Abfallcontainer, Altglasbehälter, Altpapier usw. (inkl. eventuelle Bereitstellungsplätze für die Abfuhr) zu schaffen.
4 Spiel- und Ruheflächen
Bemessung Art 36 Spielflächen müssen bei Mehrfamilienhäusern mind. 10% der massgeblichen Grundfläche umfassen.
5 Dächer
Dachgestaltung Art 37 Die Dächer sind mitsamt den Dachaufbauten, Dachflächenfenstern und Dacheinschnitten ruhig und ausgewogen zu gestalten.
Dachaufbauten Dachaufbauten sind nur zur Belichtung des ersten Dachgeschosses zulässig und müssen einen genügenden Abstand zu Trauf-, Ort-, Grat- und Firstlinie einhalten. Ebenso ist zwischen den einzelnen Aufbauten ein ausreichender Abstand einzuhalten.
Dacheinschnitte Dacheinschnitte werden wie Dachaufbauten behandelt (§ 292 PBG).
Flachdächer Flachdächer sind zu begrünen.
Kamine Kamine, technisch bedingte Aufbauten und dergleichen sind unauffällig auf der Dachfläche anzuordnen.
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6 Mehrwertausgleich
Mehrwertabgabe
Erträge
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.