Art. 49 · Spiel- und Begegnungsplätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 35 · Original-PDF
1Bei Mehrfamilienhäusern sind gemeinschaftliche Spiel- und BegegnungsSpiel- und Begegnungsplätze plätze im Freien auf privatem Grund und abseits vom Verkehr anzulegen. Sie sind in ihrer Zweckbestimmung zu erhalten und sachgemäss zu unterhalten.
2Diese Plätze müssen in der Regel mindestens 15% der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossfläche umfassen.
3Die Bereitstellung von Spielplätzen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Ferner ist eine solche Anordnung im Grundbuch anzumerken.
4Bei Überbauungen mit Alterswohnungen kann auf Spielplätze verzichtet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.