Art. 13 · Erneuerungszone (EN)
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF
1Die Erneuerungszone dient der baulichen Erneuerung, Erweiterung und Erneuerungszone (EN) Nachverdichtung bestehender Arealüberbauungen.
2Die zulässige Nutzungsart richtet sich nach § 12 Abs. 1 BNO. Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. 3 0er Gemeinderat legt die Einzelheiten der Überbauung (Bauweise, Baumasse, Gestaltung der Bauten, Freiraum, Erschliessung, Etappierung etc.) unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen in einem Gestaltungsplan fest.
4Mit dem Gestaltungsplan sind die Strukturmerkmale gemäss Anhang I BNO zu erhalten bzw. weiterzuentwickeln.
5Die bestehende anrechenbare Geschossfläche (aGF) und die bestehenden Geschosszahlen gelten als Richtwerte für Planungen und Bauprojekte. Liegt ein besonders gutes Ergebnis vor, kann der Gemeinderat eine Erhöhung der aGF um maximal 15% bewilligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.