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Art. 58 · Bauten in der Landwirtschaftszone
BZO Baureglement Unterseen · S. 39 · Original-PDF
1Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung und des kantonalen Baugesetzes.
2Für landwirtschaftliche Wohnbauten und nicht landwirtschaftliche Bauten gelten die Vorschriften der Zone W2 (ausgenommen die Volumenziffer). Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III nach
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.