Art. 26 · Grenzabstand gegenüber
BZO Baureglement Unterseen · S. 16 · Original-PDF
nachbarlichem Grund Allgemeines
1Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden an irgendeinem Punkt um mehr als 1.20 m überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 57 festgelegten kleinen und grossen Grenzabstände einschliesslich allfälliger Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge zu wahren.
2Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite eines Gebäudes. Er bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze.
3Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes; er wird rechtwinklig zur Fassade gemessen. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden, wie bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden und bei Ost-West-Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume, so bestimmt die Baubewilligungsbehörde die Anordnung der Grenzabstände. Unbewohnte An- und Nebenbauten fallen für die Bestimmung der besonnten Längsseite ausser Betracht.
4Vorbehalten bleibt die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 des Baugesetzes.
5Die Messweise der Grenz- und Gebäudeabstände von Winkelbauten und anderen im Grundriss gestaffelten Gebäuden richtet sich nach der grafischen Darstellung im Anhang 1.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.