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Art. 52 · Voraussetzungen

BZO Baureglement Gemeinde Unteriberg · S. 22 · Original-PDF

1 In allen Bauzonen können Gestaltungspläne erlassen werden. Diese haben in der Kernzone eine Mindestfläche von 1‘500 m2 und in den übrigen Zonen von 3‘000 m2 zu umfassen. 2 Wo ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Bauten und Anlagen sowie im Dorfkern, kann der Gemeinderat Gestaltungspläne vorschlagen, deren Inhalt sich auf die im öffentlichen Interesse liegenden Elemente beschränkt. Bei grösseren, im Zonenplan bezeichneten Gebieten sowie in der Kernzone kann der Gemeinderat die Baubewilligung von einem Gestaltungsplan abhängig machen. Der Gestaltungsplan muss vorgängig erstellt und vom Gemeinderat erlassen werden. 3 Bei Gestaltungsplänen, die eine bessere Überbauung als Einzelbauweise gewährleisten, ist Art. 53-54 anwendbar. Nebst den im § 24 Abs. 3 PBG erwähnten Kriterien trifft dies namentlich zu, wenn:

a)grössere zusammenhängende Grünflächen und Kinderspielplätze vorgesehen werden;

b)der Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt wird;

c)mindestens 60% der Parkierungsflächen unterirdisch oder überdeckt angelegt werden;

d)eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, eine harmonische Einordnung der Bauten in das Orts- und Landschaftsbild erreicht und angemessene Massnahmen zum ökologischen Ausgleich getroffen werden. 4 Für die Begleitung der Begutachtung eines Gestaltungsplanes ist frühzeitig ein qualifizierter Fachmann als Berater beizuziehen. 5 Die Kosten für die Aufstellung eines Gestaltungsplanes trägt der Grundeigentümer. Die übrigen Kosten verteilen sich auf die Grundeigentümer im Verhältnis ihrer Interessen. Inhalt

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.