Art. 9 · Stellung der Neubauten
BZO Unterengstringen · S. 6 · Original-PDF
1In den im Kernzonenplan bezeichneten Gebieten unterliegt die Stellung der Fassaden von Hauptgebäuden folgender Regelung: In die gelben Bereiche sind die Längsfassaden zu stellen. In die orangen Bereiche ist die Längsoder Schmalfassade zu stellen. In den blauen Bereichen gilt - in Abweichung zu Art. 6 Abs. 2 BZO - ein reduzierter minimaler seitlicher Grundabstand von 2.50 m und ein reduzierter minimaler Gebäudeabstand von 5.00 m. Auf den Grundstücken mit speziell festgelegter Geschosszahl, geht diese den Bestimmungen von Art. 6 vor. 1
2Besondere Gebäude nach § 49 Abs. 3 PBG bis zu 40 m2 Gebäudegrundfläche und abstandsfreie Gebäude sind hinter dem vorderen Rand der gelb oder orange bezeichneten Baubegrenzungsbereiche zulässig und unterliegen nicht den Bestimmungen von Abs. 1. 1
Firstrichtungen
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