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Art. 32 · Motorfahrzeugabstellplätze

BZO Unterengstringen · S. 11 · Original-PDF

1Bezogen auf die Nutzungsart sind folgende Minimalbedarfswerte massgebend: Motorfahrzeugabstellplätze Abstellplätze für Nutzungsart Bewohner oder Beschäftigte Besucher und Kunden 1. Wohnen Wohnungen und Einfamilienhäuser (1) 1PP/Wohnung Für Wohnungen >80 m2 1PP/80 m2 GNF 1PP/3 Wohnungen 2. Gastbetriebe: Restaurant, Café Konferenzräume, Säli Hotel 1PP/20 Sitzplätze 1PP/20 Sitzplätze 1PP/7 Zimmer 1PP/6 Sitzplätze 1PP/10 Sitzplätze 1PP/2 Zimmer 3. Dienstleistungen und Gewerbe: publikumsintensiv: Verkaufsgeschäfte (z.B. Lebensmittelladen), öffentliche Verwaltung, Post, Bank publikumsorientiert: Praxen, Coiffeur, Reisebüro, Kleingewerbe (mit Laden) nicht publikumsorientiert, reine Bürobetriebe, etc. 1PP/80 m2 GNF, jedoch min. 0.5 PP/A 1PP/80 m2 GNF, jedoch min. 0.5 PP/A 1PP/80 m2 GNF, jedoch min. 0.5 PP/A 1PP/50 m2 GNF 1PP/100 m2 GNF 0.33PP/100 m2 GNF 4. Werkstätten, Gewerbe- und Industriebetriebe 1PP/150 m2 GNF, jedoch min. 0.5 PP/A 1PP/300 m2 GNF 5. Lagergebäude und Lagerräume mit mehr als 200 m2 GNF 1PP/200 m2 GNF --- Minimalbedarf

A = Arbeitsplatz GNF = Gesamtnutzfläche (ohne Aussenwand- und Brandmauerquerschnitte), die dem Wohnen, Arbeiten oder dem sonstigen Aufenthalt dient (siehe Art. 27) PP = Personenwagen-Abstellplatz (Parkplatz) (1) = Garagenvorplatz anrechenbar

Bruchteile über 0.5 sind am Schluss aller Berechnungen aufzurunden. 9

Reduktionen

2Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs oder des Schutzes von Wohngebieten, Natur- und Heimatschutzobjekten, Luft und Gewässern, kann von den Richtwerten gemäss Art. 32 Abs. 1 abgewichen werden.

Besucher und Kunden 3 Die ermittelten Parkplätze für Bewohner einerseits und Besucher andererseits sind für diese zu reservieren und besonders zu bezeichnen. Sie müssen zugänglich sein und sind von Dauerparkierern freizuhalten.

Besondere Nutzweisen

4Für besondere Nutzweisen (Unterhaltungsstätten, öffentliche Bauten und Anlagen und anderen) richtet sich die Anzahl Pflichtparkplätze und der Anteil von Besucherparkplätzen von Fall zu Fall nach den VSS-Normalien und den Grundsätzen dieser Verordnung. Die Doppelnutzung von Parkplätzen ist erwünscht, sie kann in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werden, wenn sie dauernd sichergestellt werden kann.

Stark verkehrserzeugende Nutzungen (SVN) sind grundsätzlich nur an zentralen Lagen mit guter ÖV-Erschliessung zulässig. 1

Garagenvorplätze

5Garagenvorplätze dürfen angerechnet werden, wenn sie nicht als Zufahrt für Dritt- und Sammelgaragen dienen.

Sicherstellung

6Abweichende Regelungen, Bezeichnungen und Benützerkategorie der Parkplätze sowie auf Drittgrundstücken erstellte Abstellplätze sind im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anmerken zu lassen.

Abmessungen, Ausbildung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.