← BZO Unterägeri · Inhaltsverzeichnis

Art. 33 · rainveränderungen mit Stützmauern

BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 18 · Original-PDF

1Stützmauern mit Hinterfüllung müssen mind. 1 m von der Grenze entfernt und dürfen max. 1 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehr­ mass von der Grenze zurückzusetzen.

2Bei Abgrabungen müssen Stützmauern mind. 1 m von der Grenze entfernt und dürfen max. 2.5 m hoch sein. Höhere Stützmauern sind um das Mehr­ mass von der Grenze zurückzusetzen.

3Stützt eine Mauer gleichzeitig eine Hinterfüllung und eine Abgrabung, darf sie die Höhe für Bauten von 3 m nicht überschreiten.

4Wenn die angrenzende Grundeigentümerschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in Abs. 1, 2 und 3 abgewichen werden, sofern eine bessere Ge­ samtwirkung erzielt werden kann.

5Für Stützmauern und andere Stützkonstruktionen an Privatstrassen setzt der Gemeinderat die zulässige Höhe und den Abstand zur Strasse im Ein­ zelfall unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen fest. Im In­ teresse des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes sind Stützmauern und andere Stützkonstruktionen möglichst niedrig zu bauen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.