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Art. 24 · Ortsbildschutzzone

BZO Bauordnung Unteraegeri · S. 14 · Original-PDF

1Ortsbildschutzzonen bezwecken die Erhaltung der Eigenart und der Schön­ heit, die Pflege sowie die Entwicklung der in der Ortsbildschutzzone gelege­ nen Bauten, Anlagen und Freiräume. 14 Gemeinde Unterägeri 7.1-1

2Bauten und Anlagen sowie die Gestaltung ihrer Umgebung und sämtlicher Strassenräume (inkl. der Kantonsstrasse) müssen sich besonders gut in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild einpassen, dem Charakter des schutz­ würdigen Ortsbilds entsprechen und dieses räumlich sinnvoll ergänzen. Be­ vor der Gemeinderat eine Baubewilligung erteilt, kann er von den Gesuch­ stellenden eine Studie verlangen, um ein Projekt besser beurteilen zu kön­ nen.

3Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten lässt der Gemeinderat das Baugesuch durch eine unabhängige Fachperson prüfen. Darüber hinaus wirkt das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie beratend mit.

4Ortsbildschutzzonen sind einer Grundnutzung überlagert.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.