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Art. 43 · Begutachtung

BZO Uitikon · S. 21 · Original-PDF

1 Der Gemeinderat kann im Bewilligungsverfahren in folgenden Fällen eine Begutachtung durch Fachleute veranlassen:

–bei allen Bauprojekten in den Kernzonen I – IV,

–bei allen Arealüberbauungen,

–bei allen anderen Bauprojekten, wenn eine Abweisung aufgrund von § 238 PBG oder Bestimmungen dieser Bau- und Zonenordnung in Aussicht genommen werden muss. 2 Der Gesuchsteller ist berechtigt, dem zugezogenen Fachmann gegenüber seinen Standpunkt zu vertreten und allenfalls gleichzeitig und auf eigene Kosten selbst ein Gutachten erstellen zu lassen. 21

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.