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Art. 25 · Baumschutz

BZO Uitikon · S. 17 · Original-PDF

Der Baumbestand gemäss kommunalem Inventar ist zu schonen. Wird die Grundstücksnutzung durch die Erhaltung des Baumbestandes übermässig erschwert, können unter Wahrung nachbarlicher und öffentlicher Interessen, Abweichungen von den Bauordnungsvorschriften über die Abstände, die Geschosszahl, die Gebäudelänge und die Bauweise gestattet werden. Die im Ergänzungsplan 1:500 bezeichneten Bäume und Baumgruppen sind bei natürlichem Abgang zu ersetzen. Baumschutz

d)Terrassenhäuser

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.