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Art. 19 · Nutzweise
BZO Uitikon · S. 2 · Original-PDF
f)Zone für öffentliche Bauten Seite 15 Art. 19 Es sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Nutzweise
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.