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Art. 20 · Nutzweise

BZO Uetikon am See · S. 13 · Original-PDF

1Neben Gewerbe- und Industriebetrieben sind auch Handels- und Dienstleistungs­ betriebe zulässig.

2In der Gewerbezone G sind mässig störende Betriebe zulässig. In der Industrie­ zone I sind auch stark störende Betriebe zulässig.

3Grossläden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1'000 m2, Einkaufszentren so­ wie Grosszentren sind nicht zulässig. G Zone für öffentliche Bauten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.