Art. 16 · Grenzabstände
BZO Uetikon am See · S. 12 · Original-PDF
1Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden gerichtete Ge bäudeseite. Der kleine Grundabstand gilt für die übrigen Gebäudeseiten.
2Bei Gebäuden und Gebäudeteilen, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4.0 m, bei Schrägdächern 5.0 m, nicht übersteigt (besondere Gebäude), gilt allseitig ein Grenzabstand von 3.5 m.
3Bei Fassaden von mehr als 14.0 m Länge ist der kleine Grundabstand um ⅓ der Mehrlänge bis auf den grossen Grundabstand als Höchstwert zu erhöhen (Mehr längenzuschlag). Beim grossen Grundabstand ist kein Mehrlängenzuschlag zu beachten.
4Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassaden länge werden die Fassadenlängen von Gebäuden, deren Gebäudeabstand 7.0 m unterschreitet, zusammengerechnet.
| Zone | Industriezone I | Gewerbezone G |
|---|---|---|
| Baumassenziffer (max.) | 6.0 m3/m2 | 4.5 m3/m2 |
| Freiflächenziffer (min.) | 10 % | 10 % |
| Gebäudehöhe (max.) m | 13.5 | 13.5 |
| Firsthöhe (max.) m | 7.0 | 3.0 |
| Grundabstand (min.) m | 3.5 | 3.5 |
Tabelle von S. 12 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.