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Art. 8 · Bestehende Gebäude, Ersatzbauten

BZO Turbenthal · S. 6 · Original-PDF

1Die in den Kernzonenplänen rot eingetragenen Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung von Lage, Grundfläche, kubischer Gestaltung, Fassaden- und Dachgestaltung umgebaut oder ersetzt werden. Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.

2Die übrigen bestehenden Gebäude dürfen entweder umgebaut bzw. ersetzt oder durch Neubauten gemäss Art. I ersetzt werden. Dabei sind die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften unbeachtlich und die Bautiefe im bisherigen Mass nicht von der Zustimmung des Nachbarn abhängig.

3Die Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.

4Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse, wie zum Beispiel der Wohnhygiene, des Ortsbildschutzes oder der Umgebungsgestaltung oder der Verkehrssicherheit liegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.