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Art. 48 · Bewilligungs- und Meldeverfahren

BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 17 · Original-PDF

Baubewilligungs- und Meldeverfahren 1) Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen Vorschriften. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten auf dem Baugesuchsformular.

2) Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Änderungen schon bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden und keine Ausnahmebewilligungen notwendig sind sowie auf Abbruchvorhaben ausserhalb der Kernzone.

3) Im Meldeverfahren sind mit der Meldung des Bauvorhabens an die Baubehörde alle zur Beurteilung nötigen Unterlagen beizubringen. Die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfällt. Die Baubehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an.

4) Der Gemeinderat erlässt innert 30 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen die schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, dass das Bauvorhaben bewilligt oder abgelehnt sei, oder dass das Gesuch in das vereinfachte oder ordentliche Bewilligungsverfahren verwiesen werde.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.