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Art. 41 · Sonderzone für Abbau und Deponie

BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 14 · Original-PDF

1) Inertstoffdeponien und Materialabbaustellen sowie die dazugehörenden betriebsnotwendigen Einrichtungen dürfen nur in den hiefür ausgeschiedenen Sonderzonen zugelassen werden.

2) Solange die kantonalen Bewilligungen nicht vorliegen sowie nach Abschluss der Rekultivierung unterstehen diese Sonderzonen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone oder des übrigen Gemeindegebietes.

3) Landwirtschaftliche Bodenverbesserungen und projektbezogene kleinere Materialentnahmen für den land- und forstwirtschaftlichen Strassenbau gelten nicht als Deponie bzw. Materialabbaustellen im Sinne von Absatz 1.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.