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Art. 14 · Erholungsflächen, Kinderspielplätze
BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 7 · Original-PDF
1) Beim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens 5 Familienwohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd diesem Zweck zu erhalten.
2) Erholungsflächen sind grundsätzlich als Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten und dauernd diesem Zweck zu erhalten.
3) Ihre gestaltete Fläche hat wenigstens 10 % der durch die Hauptbaute überbauten Fläche multipliziert mit der Anzahl Geschosse zu umfassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.